Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet. Sozialpläne können regeln, dass in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Ve rgangenheit wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.

BGH, Urteil v. vom 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

 

BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2

 

Das Problem:

K, die bei B zunächst in Vollzeit tätig war, reduzierte während der Elternzeit ab dem Jahr 2002 ihre Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit. Im Januar 2006 vereinbarte B mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. Danach erhielten die Arbeitnehmer eine Grundabfindung nach der Formel: Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst : 40. Als Bruttomonatsverdienst galt das im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogene Brutto-Monatsgehalt einschließlich Zulagen. Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit dem 31.12.2003 um mehr als 25% verringert oder erhöht hat, sollte für die Berechnung des Brutto-Monatsverdienstes der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit maßgeblich sein. In diesen Fällen berechnete sich die Höhe der Abfindung wie folgt: Brutto- Monatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigung x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad. Im Februar 2006 kündigte B das Arbeitsverhältnis der K und zahlte an diese eine Abfindung unter Zugrundelegung des von K zuletzt erzielten Brutto-Monatsentgelts. K begehrte eine erhöhte Abfindung unter Berücksichtigung des Brutto -Monatsgehalts für die Vollzeitbeschäftigung. Die Stichtagsregelung sei als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung unwirksam. Die Klage der K wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung:

Die Revision ist unbegründet.

Sozialplanabfindung gerechtfertigt

B hat die Ansprüche der K zutreffend errechnet. Die  Bestimmungen des Sozialplans halten einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. K hat keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie diejenigen Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit sich nach dem 31.12.2003 um mehr als 25% verändert hat. Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspiel räume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein. Gleiches gilt für Stichtagsregelungen. Die mit diesen häufig verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft. Es steht mit § 4 Abs. 1  Satz 2 TzBfG in Einklang, wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung in dem Umfang erhält, der dem Anteil seiner Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Beratungskonsequenzen

Nach dem Zweck eines Sozialplans ist es nicht zu beanstanden, wenn ein die Abfindungshöhe bestimmender Faktor das zuletzt bezogene individuelle Monatsentgelt ist. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sozialpläne können bei Arbeitnehmern, bei denen sich die individuelle Arbeitszeit während des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses geändert hat, auch auf eine Durchschnittsberechnung abstellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sozialpläne danach unterscheiden, ob eine Änderung der individuellen Arbeitszeit in näherem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder längere Zeit zurückliegt.

Mehr zum Thema:

BGH, Urteil v. 22.09.2009 - 1 AZR 316/08 Bericht zu: BAG, Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/0 4 (Sozialplanleistungen bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage)

Arbeitsrecht
27.07.2018
RA/FAArbR Marion Leising, Ludwigsburg
 
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