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Erstberatung zum Festpreis.

Die Erstberatung wird mit pauschal € 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) berechnet. Die Erstberatung beinhaltet ein erstes Gespräch (telefonisch oder persönlich), die erste Sichtung vorhandener Unterlagen sowie soweit möglich eine erste Einschätzung der Rechtslage oder einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen. Dieser Pauschalpreis erfasst eine Anwaltstätigkeit bis längstens 60 Minuten inklusive etwaiger Sichtung von Unterlagen.

Erst nach erfolgtem Erstgespräch entscheiden Sie, ob Sie eine weitere Tätigkeit wünschen. Sie müssen also keine Angst haben, dass Sie bereits nach dem ersten Beratungsgespräch eine hohe Kostenrechnung erhalten. Sollten Sie nicht in der Lage sein die Kanzlei aufzusuchen, können Sie gerne auch eine telefonische Erstberatung und ggf. auch weitere Beratung in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssten Sie Ihr Anliegen ausführlich vorab schriftlich formulieren und um Übersendung einer Honorarvereinbarung bitten. Neumandanten werden gebeten die Erstberatungsgebühr in Höhe von € 226,10 (€ 190,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) auf das angegebene Kanzleikonto zu überweisen. Nach Zahlungseingang kann dann ein telefonischer Beratungstermin vereinbart werden oder bei einfachen Fragestellungen ggf. auch eine kurze schriftliche Beantwortung erfolgen. Die Erstberatungsgebühr deckt einen Zeitaufwand von höchstens 60 Minuten ab einschließlich des Gesprächs. Die Prüfung komplexer Sachverhalte oder die Prüfung von Verträgen ist in dieser Zeit selbstverständlich nicht möglich. Die Erstberatung bietet in der Regel nur eine erste Einschätzung der Rechstlage bzw. einen Rat über das notwendige weitere Vorgehen.

Weitere Beratung und gerichtliche Tätigkeit

Die weitere Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Fall und den damit verbundenen Risiken. Abgerechnet wird i.d.R. über eine individuelle Stundenhonorvereinbarung, wobei die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Untergrenze bilden. Näheres über Gebühren und Honorare entnehmen Sie den Ausführungen der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de

Hinweis zur Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwaltsvergütung

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungsverträge können wir vor Auftragserteilung nicht einschätzen, ob der Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten ganz (oder teilweise) übernimmt, beispielsweise vertragliche Risikoausschlüsse bestehen bzw. Selbstbeteiligungen vereinbart sind. Unsere Vergütung ist unabhängig von einer Deckungszusage Ihrer Versicherung und kann diese unter Umständen auch überschreiten, da Versicherungen im Falle ihrer Eintrittspflicht nur die gesetzlichen Mindestgebühren übernehmen.

Nur wenn bereits eine schriftliche Deckungszusage Ihrer Versicherung über eine vollständige Kostenübernahme der Erstberatungsgebühr in Höhe von € 226,10 vorliegt, kann auf Zahlung eines Kostenvorschusses verzichtet werden.

Sollten Sie nach dem Erstberatungsgespräch die Einholung der Deckungszusage über unsere Kanzlei wünschen, ist dies selbstverständlich auch möglich.

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