Mit seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungssitz einer in einem EU-Land gegründeten Gesellschaft in jedes beliebige andere EU-Land zu verlegen und damit ausschließlich bzw. auch im Aufnahmestaat geschäftlich tätig zu werden (vgl. Sparfeld, Intern ationales Gesellschaftsrecht im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, sj 0408 0024). Seither gründen deutsche Unternehmer vermehrt englische "Limiteds" (private company limi ted by shares), um über diese Gesellschaften in Deutschland geschäftlich tätig zu werden. Nachfolgend werden Vor- und Nachteile von englischer Limited im Vergleich zur deutschen GmbH erörtert.

Gründung

Stammkapitalerfordernis und Kapitalaufbringung Mindestkapital bei der GmbH Das Stammkapital der GmbH, das den Gläubigern für den Eventualfall die Garantie bieten soll, dass eine bestimmte Haftungssumme zur Verfügu ng steht, muss mind. 25.000,00 € betragen. Stammkapital ist die Summe aller Stammeinlagen (Geld- oder Sacheinlagen). Für die Einzahlungen auf die Stammeinlagen gelten strenge Vorschriften (vgl. §§ 5, 19 ff. GmbHG), die sicherstellen sollen, dass den Gläubigern das Stammkapital auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Limited quasi ohne Mindesteinlage möglich

Das englische Recht beschränkt sich auf die Aussage , dass in der Satzung ein Nennkapital (nominal share capital) beziffert werden und jedes Gründungsmitglied mindestens einen Anteil übernehmen soll. Ausreichend ist deshalb, dass der Alleingesellschafter der Limited einen Anteil von einem Penny hält. Dieser stellt zu gleich das gesamte Nennkapital dar. Allerdings wird in der Praxis ein Nennkapital von mind. einem britischen Pfund (ca. 1,40 €) verlangt. Die Gesellschafter der englischen Limited  können - wie bei der deutschen GmbH - neben Bar- auch Sacheinlagen leisten. Auch die (eigenen) Dienstleistungen der Gesellschafter sind einlagefähig . Zudem ist eine Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft mit einer Forderung des zeichnenden Gesellschafters  ausdrücklich gestattet. Die Art der Einlage ist dem zentralen englischen Gesellschaftsr egister (Companies House) zu melden, jedoch bedarf es keiner diesbezüglichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Bei der Bewertung der Sacheinlage  gilt zwar die sog. "consideration doctrine", wonach die Einlage einen wirtschaftlichen Wert verkörpern muss. Eine Vollwertigkeitskontrolle wie im deutschen Recht gibt es aber nicht . Die Bewertung ist somit den Gesellschaftern selbst überlassen. Die Anfechtung einer solchen Bewertung ist weitgehend ausgeschlossen (Heinz, AnwBl 2004 S.612 (613)).

Fazit

Da die Limited nahezu kein Stammkapital ausweisen muss, ist sie auch für Gründer geeignet, die das für die GmbH erforderliche Stammkapital i.H .v. 25000 € nicht aufbringen können.

Gründungsverfahren und -kosten

Stark formalisiertes Verfahren bei der GmbH

Bei der GmbH ist es zunächst notwendig, den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen. Die Gesellschaft muss zudem im Handelsregis ter (HR) angemeldet und registriert werden. Dies ist mit einem erheblichen Zeit aufwand verbunden (ca. 1 bis 3 Monate). Die Kosten für die Errichtung einer Ein-Personen-GmbH mit dem gesetzlichen Mindestkapital belaufen sich unter Einschluss der Gebühren für die  Geschäftsführerbestellung und HR- Anmeldung derzeit auf 399,00 € und erhöhen sich bei einer Mehrpersonen-GmbH auf 483,00 € (zur Kostenzusammensetzung vgl. Wachter, GmbHR 2004 S. 8 8 (94)). Zum Zeitpunkt der Eintragung in das HR müssen die G eldeinlagen zu jeweils mindestens 1/4und etwaige Sacheinlagen vollständig eingebracht worden sein. Zudem ist eine Versicherung abzugeben, dass die Einlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen und einen Wert von mind. 12.500,00 € darstellen. Wird auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trägt das Registergericht die Gesellschaft nicht ein, die GmbH gelangt nicht zur Entstehung und die Vorgesellschafter haften persönlich. Stellt sich nach der Eintragung heraus, dass die Einlage nicht erbracht worden ist,  werden dafür nach dem betreffenden Gesellschafter auch die Rechtsvorgänger und Mitgesellschafter haftbar gemacht (subsidiarische Haftung). Sie müssen die fehlenden Summen aufbringen.

 

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen bei der Limited

Bei der Limited muss kein Notar eingeschaltet werden. Es muss lediglich ein Antrag des oder der Gesellschafter an das "Companies House" auf Eintragung gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Satzung der Gesellschaft, Standardformular Form 10 (Name und Adresse der Gesellschaft, der Direktoren und der "Secretary", s.a. III.2., mit Namen, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität und Beruf), Formular Form 12 (eidesstattliche Erklärung, dass d ie Limited nach den Vorschriften des Companies Act 1985 gegründet wird und die gesetzlichen Vorschriften erfüllt), Scheck zur Deckung der Registrierungsgebühr (derzei t 20 britische Pfund = ca. 28 €). Für die Antragstellung schaltet der Gründer i.d.R. einen Vermittler ein, der die Formalitäten gegen Gebühr vornimmt. Z.B. wird die Anmeldung im Internet zum Komplettpreis ab 259 € angeboten. Die Gründungsdauer wird mit max. 10 Tagen angegeben. Gegen Aufpreis wird ein 24h-Service angeboten. Im Companies House wird nur eine knappe formelle Prüfung der eingereichten Unterlagen durchgeführt. So wird der Antrag z.B. zurückgewiesen, wenn der Name unzulässig ist oder bereits bei einer anderen Gesellschaft verwendet wird oder der Satzungszweck gegen ein Gesetz verstößt. Liegt kein  Zurückweisungsgrund vor, erstellt und versendet das Companies House das sog. "Certificate  of Incorporation". Dieses Zertifikat ist Beleg dafür, dass die Eintragungsvoraussetzungen er füllt worden sind. Das Ausstellungsdatum ist das Gründungsdatum der Gesell schaft. Die Gesellschaft kann nunmehr als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen.  Ab Gründungsdatum ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, sofern die Satzung eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel enthält (Heinz, a.a.O., S. 612 (613)).

Fazit

Die Eintragung einer Limited ist unkomplizierter, erheblich schneller und kostengünstiger als die einer GmbH zu erlangen. Die Kosten für die Erstregistrierung sind bei der englischen Limited regelmäßig selbst dann geringer, wenn - zweckmäßigerweise - ein Vermittler eingeschaltet wird.

Gewinnausschüttung und Kapitalherabsetzung GmbH

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Stammkapita l angreifen, sind unzulässig. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (vgl. §§ 30 ff. Gm bHG). Für eine Kapitalherabsetzung muss ein satzungsändernder Gesellschafterbeschluss mit einer 2/3-Mehrheit ergehen.

Limited

Bei der Limited darf nur der erwirtschaftete Gewinn  nach Verrechung mit Verlustvorträgen ausgeschüttet werden (vgl. hierzu, Schumann, DB 200 4 S. 743, 744). Es muss sich um Gewinne seit der Gründung der Gesellschaft handeln.  Buchgewinne und Neubewertungen stehen bei einer Ausschüttung nicht zur Verfügung. Sie sind einer Rücklage zuzuführen. Das Problem der verdeckten Gewinnausschüttungen hat  in der englischen Rspr. nur wenig Aufmerksamkeit erfahren. Es gibt keine einheitliche  gesicherte Rspr. Haftungstatbestände liegen nur dann vor, wenn ein krasses Missverhältni s zwischen den Leistungen der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht. Darüb er hinaus werden subjektive Motive wie z.B. Umgehungsabsichten von der Rspr. verlangt. Sobald es um die steuerliche Seite geht, legen die englischen Gericht allerdings - so wie in  Deutschland - rein objektive Maßstäbe an (Heinz, a.a.O., S. 614). Auch bei der Limited muss bei einer Kapitalherabset zung ein satzungsändernder Gesellschafterbeschluss mit 2/3-Mehrheit ergehen. Hinzu kommt, dass das zuständige  Gericht diesem Gesellschafterbeschluss zustimmen muss. Dabei prüft das Gericht, ob die Gesellschaft die Formalitäten beachtet hat und ob die Interessen  der Gläubiger, der Anteilseigner und der Öffentlichkeit trotz der Kapitalherabsetzung hinreichend gewahrt worden sind (Schumann, a.a.O. S. 744).

Fazit

Die englischen Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung sind wesentlich liberaler. Soweit nennenswertes Kapital vorhanden ist, gewährleisten die englischen Kapitalerhaltungsregelungen einen besseren Gläubige rschutz. Dass die Kapitalherabsetzung bei der Limited der Zustimmung des Gerichts bedarf,  stellt gegenüber der GmbH eine deutliche, insbesondere zeitliche Erschwernis dar.

Organisation

Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer der GmbH

Die GmbH besitzt mindestens zwei Gesellschaftsorgan e: die Gesellschafterversammlung (als oberstes Willensbildungsorgan) und den Geschäftsfüh rer (als Handlungsorgan zur Führung der Geschäfte und Vertretung der Gesellschaft). Der  GmbH-Geschäftsführer muss in persönlicher und fachlicher Hinsicht als Geschäftsf ührer geeignet sein. Er muss eine natürliche Person (d.h. keine KG o.ä.) und unbeschr änkt geschäftsfähig - also volljährig - sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Es gelten die Vertretungsregeln , die im HR vermerkt sind.

Gesellschafterversammlung, Direktor und company secretary der Limited

Die Limited besteht aus mindestens drei Gesellschaf tsorganen: dem Direktor, der Gesellschafterversammlung und dem "company secretar y". Bei der Limited bilden meist mehrere Direktoren  das Direktorium. Die Direktoren übernehmen die Unternehmensführung und die Vertretu ng der Gesellschaft (Heinz, a.a.O., S. 614). Direktor kann -anders als der Geschäftsführer  der GmbH - auch eine juristische Person oder ein Minderjähriger sein. Wenn mehrere Direktor en benannt sind, ist zu beachten, dass grds. nur das gesamte Board of Directors  die Firma (gemeinschaftlich) vertreten kann. Nur wenn die "Articles of Association" dies ausdrücklic h anders vorsehen, kann ein einzelner Direktor die Gesellschaft vertreten (v. Bernstorff,  RIW 2004 S. 498 (501)). Die Gründe für den Ausschluss eines Direktors  sind verhältnismäßig streng. Regelmäßig finden sich in der Satzung Bestimmungen über den Au sschluss eines Direktors. Eine besondere Bedeutung hat aber der gerichtliche Ausschluss. Er wird durch den Company Directors Disqualification Act 1986 geregelt. Anknüpfungspunkt für den Ausschluss kann u.a. das Begehen einer Straftat, der kontinuierliche Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, Betrug im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft oder die Ungeeignetheit als Direktor sein. Das Gericht kann den Direktor je nach Schwere des Verstoßes zwischen zwei und 15 Jahren aus dem Direktorium ausschließen. Bei Ungeeignetheit mu ss es den Direktor sogar ausschließen. Aus dem Register erfährt man nur, wer Direktor der jeweiligen Limited ist. Wer handlungsbefähigt ist, ergibt sich lediglich aus den vom company secretary geführten Beschlussbüchern. Allerdings wird der gutgläubige Dritte dadurch geschützt, dass die Gesellschaft bei objektiv begründetem Anschein berechtigter Vertretung haftet (Heinz, a.a.O., S. 614). Wichtigstes Organ der englischen Limited ist die Gesellschafterversammlung , bestehend aus den einzelnen Gesellschaftern. Die Terminologie  bezeichnet sie uneinheitlich. In der Regel werden die Begriffe "member" und "shareholder " synonym verwendet. Die Gründungsmitglieder, die das Memorandum unterschreiben, werden als "subscriber" bezeichnet. Die Gesellschafter sind entsprechend ih res Anteils Eigentümer der Gesellschaft. Sie können, müssen aber nicht gleichzeitig "directors" sein. Die Direktoren sind für das Tagesgeschäft verantwortlich, jedoch bedürfen einige grundlegende Entscheidungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Für das Organ der company secretary  gibt es in Deutschland kein Pendant. Der Secretary führt das Company`s Seal, veranlasst die Einberufung von "General Meetings" und Sitzungen des Board of Directors. Alle wichtigen Dokumente we rden von Direktor und Secretary verbindlich für die Gesellschaft gemeinsam untersch rieben. Die Aufgaben eines company secretary sind somit verwaltender und formeller Nat ur (zu den Organaufgaben im Einzelnen vgl. Maul/Schmidt, BB 2003 S. 2297, 2298). Der "com pany secretary" muss die Weisungen der Geschäftsführung umsetzen. Er muss die Tagesordnung, Besprechungen der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung vorbereiten und protokollieren. Er ist dafür verantwortlich, dass das Belegmaterial und die Dokumentation den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Auch die Verfolgung und Überprüfung der Geschäftsführerbeschlüsse obliegt dem "company secr etary". Aufgrund dieser hohen Anforderungen wird häufig ein RA mit dieser Funktion betraut.

Fazit

Bei der Limited sind mindestens zwei Personen (Dire ctor und Company Secretary) zu benennen, die für die formalen Pflichten zuständig sind, während bei der GmbH eine Person ausreicht. Für beide Gesellschaftsformen gilt das Prinzip der Gesamtvertretung. Sowohl die Geschäftsführer (GmbH) als auch die Direktoren (Lim ited) können gleichzeitig auch Gesellschafter sein. Allerdings sind die persönlich en Anforderungen an die Geschäftsführung bei der Limited geringer. Es wird keine unbeschränk te Geschäftsfähigkeit verlangt und auch eine juristische Person darf Direktor sein.

 

Publizitätspflichten

GmbH

Neben der Offenlegung der Jahresabschlüsse muss die  GmbH beim HR die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Änderung der Vertretungsbefugnis, die Erteilung und Entziehung der Prokura, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sitzverlegung, Begründung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung sowie die Auflösung der Gesellschaft anmelden. Diese Anmeldungen müssen in notarieller Form erfolgen.

Limited

Auch die Limited ist zur Offenlegung des Jahresabsc hlusses (annual account) verpflichtet. Die Direktoren sind verpflichtet, innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres Ausfertigungen des Jahresabschlusses, des Geschäfts berichts sowie des Abschlussberichts bei der Registerbehörde einzureichen. Daneben gibt es noch eine Reihe fristgebundener Mitteilungen, die jedoch nicht der notariellen Form  bedürfen. Die Fristen sind kurz bemessen und die Nichtbeachtung ist mit empfindlichen Geldbußen bedroht. Es erfolgt eine strenge Überwachung. Eine Löschung von Amts wegen ist bei Verletzung von Mitteilungspflichten möglich.

Fazit

Sowohl GmbH als auch Limited müssen ihre Jahresabschlüsse offen legen. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten wird von dem englischen Compan ies House wesentlich genauer überwacht als vom deutschen HR. Durchgriffshaftung

GmbH

Die Rspr. lässt über den sog. "Durchgriff" bei der GmbH in Ausnahmefällen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) außer Acht, mit der Folge, dass die Gesellschafter persönlich hafte n. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter haben od er wenn die Gesellschafter die Haftungsbeschränkung treuwidrig ausnutzen und missb rauchen. Auch bei Unterkapitalisierung wird eine Durchgriffshaftung d iskutiert.

Limited

Im englischen Recht existiert ebenfalls eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen in Form der sog. Salomon-doct rine. Entsprechungen zu den deutschen Durchgriffshaftungstatbeständen gibt es aber nicht . Stattdessen kommt eine Haftung der Gesellschafter dann in Betracht, wenn diese das Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig "geplündert" haben. Möglich sind auch Haftungstatbe stände unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung. Eine Durchgriffshaftung findet bei der englischen Limited nur im Rahmen englischen Rechts statt, sofern nicht möglicherweise die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung und damit ggf. eine Haftung nach deutschem Recht vorliegt.

Fazit

Sowohl bei der GmbH als auch bei der Limited ist die Haftung grds. auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Vor allem wegen der fehlen den Mindestkapitalvorschriften ist das Privatvermögen der Gesellschafter der Limited insgesamt besser geschützt als das der GmbH- Gesellschafter.

Besteuerung und Rechnungslegung

Die Gesellschaftsform entscheidet nicht über die Steuerbelastung. Es kommt vielmehr auf den Ort der steuerlichen Veranlagung an. Der KSt-Satz ist in England niedriger als in Deutschland (vgl. dazu Ebert/Levedag, GmbHR 2002 S.1337,1344 f.) Wird eine englische Limited z.B. allein in Deutschland tätig, so zahlt sie auch nur dort Steuern. Da die Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte darstellt, werden deren Einkünfte auf der Basis des einschlägigen DBA ausschließlich in Deutschland besteuert und in Engl and entsprechend freigestellt (Happ/Holler, DStR 2004 S. 730 ( 736)). Auch dann, wenn in England kein zu versteuerndes Einkommen anfällt, ist allerdings wegen des dortigen Satzungssitzes ebenfalls eine Steuererklärung beim FA abzugeben (Happ/Holler, a.a .O., S. 736). Eine Gesellschaft, die in Großbritannien gegründet wurde, unterliegt der dortigen Rechnungslegungspflicht. Dies gilt auch für die aus ländischen Niederlassungen. Somit müssen die englischen Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden (Einzelheiten der Besteuerung und Rechnungslegung der Limited vgl. Gr af/Bisle, IstR 2004 S. 838 ff.u. 873 ff.).

Gesellschaftsspezifische Sonderkosten

Bei der Limited fallen eine Reihe von Sonderkosten an, die dem deutschen GmbH-Recht fremd sind. So muss die Limited ein sog. registered office  in England unterhalten. Dieses muss nicht den eigentlichen Sitz der Gesellschaft darstellen, ist jedoch der offizielle Zustellungs- und Aufbewahrungsort der Gesellschaft.  Dort sind u.a. die Gesellschafter-, Direktoren- und sonstigen Register aufzubewahren. Sonderkosten entstehen nicht nur für die Unterhaltung des registered office, sondern auch für die Dienste des company secretary . Da sich die gesamte Geschäftstätigkeit der Limited nac h englischem Gesellschaftsrecht richtet, sollte sich ein Gründer bereits vor der Gründung au f Grundlage des englischen Gesellschaftsrechts beraten lassen. Bei der GmbH üb ernimmt der beurkundende Notar - wenigstens teilweise - die Beratung, ohne dies gesondert zu berechnen. Zudem ist die noch erforderliche zusätzliche Beratung im GmbH-Recht in  Deutschland leichter und kostengünstiger zu erlangen. Die Qualität der im Internet angebotenen günstigen "Beratungspakete" zur Limited mag hier dahingestell t bleiben. Neben den Anforderungen des Gesellschaftsrechts müssen auch die sonstigen Regelungen des englischen Rechts (z.B. des Steuer- oder Arbeitsrechts) berücksichtigt werden. Es entsteht somit ein ständiger Informations- und Beratungsbedarf . Für die Gesellschaft in England sind nach englischem Recht Bücher zu führen, Bilanzen zu erstellen und Steuererklärungen abzugeben, was unter Umständen zur Verdoppelung der entsprechenden Koste n führen kann (vgl. Wachter, a.a.O., S. 94). Die Verwaltung einer Limited mit Verwaltung ssitz in Deutschland ist aufwändiger und damit in der Regel auch teurer als die einer GmbH. Gespart werden demgegenüber die bei der GmbH aufgrund der zahlreichen Beurkundungserfordern isse anfallenden Kosten. Z.B. verlangt § 15 Abs. 3 GmbHG bei der Übertragung eine s Gesellschaftsanteils eine notarielle Beurkundung. Bei der Limited ist hingegen ein schriftlicher Vertrag in Verbindung mit der Umschreibung im Gesellschaftsregister ausreichend. Unter Einbeziehung der laufenden Rechts- und Steuer beratung wird die Verwaltung und Führung einer Limited für Inländer in vielen Fällen im Gesamtkostenvergleich mit höheren Kosten verbunden sein.

Die Kreditwürdigkeit

Für Banken sind hinsichtlich der Kreditwürdigkeit d as nachhaltige Eigenkapital und die Ertragsaussichten des Unternehmens wichtig (vgl. Ka llmeyer, DB 2004 S. 636 (637)). Bei gleichen Ertragsaussichten scheint die Limited mangels gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals den Vergleich mit der GmbH nicht zu  bestehen. Nur bei gleichem Eigenkapital schneidet sie besser ab, weil die engl ischen Kapitalerhaltungsvorschriften deutlich strenger sind als die deutschen. Für Banken ist vorhandenes Eigenkapital jedoch nicht allein entscheidend, da es ihnen primär um au sreichende Sicherheiten geht. Im Ergebnis besteht kein großer Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen.

Zweigniederlassung

Die bloße Verlegung des Verwaltungssitzes einer Lim ited nach Deutschland begründet keine Anmeldungspflicht beim HR. Begründet eine ausländis che Gesellschaft mit Hauptverwaltungssitz in einem anderen EU-Land jedoc h eine echte Zweigniederlassung in Deutschland, dann besteht die Pflicht zur Eintragung derselben in das deutsche HR (§ 13e Abs. 2 Satz 1 HGB). Dem HR ist dabei das Bestehen der Gesellschaft nachzuweisen (§ 13e Abs.2 Satz 2 HS 1 HGB). Vgl. Checkliste für die Anmeldung zur Zweigniederlassungseintragung einer Limited zum deutschen HR: Ries, AnwBl 2005 S.54. Ausländische Dokumente müssen übersetzt und Urkunden als echt anerkannt werden. Für englische Urkunden ist eine sog. Apostille  erforderlich, welche die Echtheit der Urkunden nachweist. Für Anmeldung und Zeichnung fällt jeweils eine Beglaubigungsgebühr an. Auch wenn keine Eintragungsverpflichtung besteht, wird grds. empfohlen, bei bestehendem Verwaltungssitz in Deutschland eine Eintragung als Zweigniederlassung in das HR vornehmen zu lassen. Dies erhöht das Vertrauen deutscher Geschäftspartner in die Limited. Allerdings ist die Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung bei näherer Betrachtung nur eingeschränkt geeignet, die Tätigkeit einer englischen Limited im Inland zu erleichtern. Bei Rechtsgeschäften mit inländischen Zweigniederlassungen bieten die Eintragungen im deutschen HR unter Umständen keinen hinreichenden Schutz. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die englische Limited von Amts wegen gelöscht wird und die Beendigung der Gesellschaft - entgegen der bestehenden Verpflichtung - nicht zur Eintragung im deutschen HR angemeldet wird. Rechtsgeschäfte würden dann möglicherweise mit einem nicht mehr bestehenden Vertragspartner abgeschlossen (Wachter,  DB 2004 S. 2795 (2797)). Zwar werden gutgläubige Geschäftspartner in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im HR geschützt (§ 15 Abs. 4 HBG). Allerdings wird dies bei der Durchsetzung von Ansprüchen wenig helfen. Vorsichtige Geschäftspartner werden deshalb stets einen aktuellen Nachweis über den unveränderten Bestand der Hauptniederlassung verlangen. Vgl. hierzu detailliert: Wachter, a.a.O., S.2797 u.  2803, der empfiehlt, sich stets eine Existenz- und Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars samt Apostille, die nicht älter als 15 Tage sein soll, vorlegen zu lassen!

Gesamtbeurteilung

Die Vorteile  der Limited  liegen im einfacheren und preiswerteren Gründungsv erfahren, in der leichteren Kapitalaufbringung und der für Gläubiger sichereren Kapitalerhaltung, der erleichterten Kapitalübertragung und dem besseren Schutz der Geschäftsführer und Gesellschafter vor einer Durchgriffshaftung. Nachteilig im Vergleich zur GmbH ist die derzeit in Deutschland noch fehlende Akzeptanz der englischen Limited im allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr. Limited-Gründern wird  oftmals fehlende Seriösität unterstellt, so dass mit erhöhten Nachforschungen von Geschäftspartnern zu rechnen ist. Wird eine Anmeldung der Limited zum deutschen HR gezwungenerm aßen oder freiwillig vorgenommen, erhöhen sich zudem der zeitliche Aufwa nd und die Kosten. Nachteilig im Vergleich zur GmbH ist auch der ungewohnte Umgang mit in Deutschland nicht vorhandenen Rechtsinstituten, der einen erhöhten Beratungsbedarf zur Folge hat. Nicht zu unterschätzen sind auch die bei der Limited anfallenden Sonderkosten für die Verwaltung und ausländische Rechnungslegung. In vielen Fällen wird die Limited im Gesamtkostenvergleich nicht günstiger als die GmbH bzw. sogar teurer als diese sein.

Weitere Quellen:

Just, Die englische Limited in der Praxis

Bernstorff, RIW 2004 S. 498

Ebert/Levedag, GmbHR 2002 S.1337

Graf/Bisle, IStR 2004 S.838 ff.u. 873 ff.

Happ/Holler, DStR 2004 S. 730

Heinz, AnwBl 2004 S.612

Kallmeyer, DB 2004 S.636

Maul/Schmidt, BB 2003 S. 2297

Ries, AnwBl 2005 S.54

Wachter, GmbHR 2004 S. 88

Wachter, DB 2004 S.2795

Mehr zum Thema:

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hte der EuGH-Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 14.3.2005 - II ZR 5/03

Bericht zu: BGH, Urteil v. 14.3.2005 - II ZR 5/03

Gesellschaftsrecht
27.07.2018
RA/FAArbR Marion Leising, Ludwigsburg
 
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