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Am 15.12.2003 hat der Vermittlungsausschuss die Arbeitsmarktreform beschlossen, die einen wesentlichen Teil der Agenda 2010 umsetzt und weitreichende Änderungen des KSchG, des ArbeitszeitG und des SGB III vorsieht. Von Übergangsregelungen abgesehen, sind die Änderungen am 1.1.2004 in Kraft getreten.

Unter “Arbeit auf Abruf” versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese entweder einseitig zu bestimmen oder mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Macht der gekündigte Arbeitnehmer einen ihm zustehenden Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet, ihn für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Mit seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungssitz einer in einem EU-Land gegründeten Gesellschaft in jedes beliebige andere EU-Land zu verlegen und damit ausschließlich bzw. auch im Aufnahmestaat geschäftlich tätig zu werden.

Sowohl Steuerberatern als auch Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten steht die Möglichkeit der Berufsausübung und der beruflichen Zusammenarbeit in einer GmbH offen. Die GmbH kann dann als Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft firmieren oder eine Mehrfachfirmierung führen.

Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, stellt sich für ihn oft die Frage, ob es möglich und ratsam ist, den gekündigten Mitarbeiter während des Laufs der Kündigungsfrist freizustellen. Nachfolgend wird erörtert, in welchen Fällen eine Freistellung zulässig ist.

Aufgrund der internationalen Verflechtungen der Wirtschaft gewinnt der grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern ständig an Bedeutung. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bei einer Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland.

Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet. In Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit wesentlich geändert hat, kann eine Durchschnittsberechnung maßgeblich sein.

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit dem 18.08.2006 in Kraft. Im Arbeitsrecht gilt es ohne Übergangsfristen. Der Bundestag hat am 19.10.2006 eine Änderung des Gesetzes beschlossen.

Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan ist unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO steht dem nicht entgegen.

Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Die als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Neuregelung geht zurück auf EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung und zum Schutz vor Diskriminierungen.

Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen.

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer neben dem festen Jahresbruttogehalt ein variables Bruttogehalt erhält, wenn er die von den Parteien vereinbarten Ziele erreicht, schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz, wenn Zielvereinbarungen aus seinem Verschulden nicht zustande kommen.

Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages von einer Bindungsdauer abhängig zu machen.

Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sind grundsätzlich weit auszulegen, weil die Parteien in der Regel klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der Zukunft vermeiden wollen.

Der deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Dem Gesetz sind umfangreiche Diskussionen und Reformarbeiten vorausgegangen.